01 Mrz Blogger-Marketing: Was muss rechtlich gesehen beachtet werden?
Das Internet mitsamt seinen großen Möglichkeiten für Marketing wie zum Beispiel Blogs oder Social Media Kanälen bietet Unternehmen eine ganz neue Möglichkeit, Produkte viral zu verbreiten und gezielt eine bestimmte Gruppe anzusprechen. Dabei spricht man konkret von Blogger-Relations oder auch Bloggermarketing. Unternehmen stellen zum Beispiel Bloggern gewisse Produkte zur Verfügung und profitieren im Gegenzug von der Reichweite des Blogs, auf dem im besten Falle ein ausführlicher Bericht über das Produkt veröffentlicht wird. Die gegenseitigen Anforderungen sind dabei breit ausgelegt und werden unter Absprache zwischen Unternehmen und Blogger festgelegt. Dazu wurde bereits ein Blogbeitrag von uns verfasst, der hier einzusehen ist.
Zwar vereinbaren Blogger und Unternehmen untereinander, welche Partei was im Gegenzug erfüllen muss, dennoch gibt es rechtliche Bedingungen beziehungsweise Gesetze bezüglich Blogger Marketing, die eingehalten werden müssen.
Warum sind solche Gesetze denn überhaupt notwendig?
Gegner des Blogger-Marketings kritisieren, dass die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einem Blogger häufig nicht offen gelegt wird und somit das Berichten über ein Produkt dann rechtlich gesehen schnell zur sogenannten Schleichwerbung wird. Um genau dies zu vermeiden, gibt es Gesetze, die solche Zusammenarbeit auf legalem Wege ermöglicht und beiden Parteien so einen Leitfaden für die gemeinsame Vorgehensweise vorlegt.
Wann dürfen Unternehmen Bloggern Produkte zusenden?
Zu aller Erst muss ein Unternehmen mit dem Blogger in Kontakt treten beziehungsweise seine Angaben herausfinden, um ihm ein Produkt zum Testen zuzuschicken.
A) Produktzusendung ohne vorherige Absprache: Hierbei ist es natürlich nicht sicher, wie der Blogger auf die Produktsendung reagiert. Außerdem gibt es zwei rechtliche Kriterien, die bei dieser Vorgehensweise beachtet werden müssen. Zum Einen dürfen sie denn Blogger nicht zu einem Blogbeitrag verpflichten, indem sie ihn dazu zwingen, dass Produkt zurückzusenden, falls kein Beitrag dazu verfasst wird. Dies ist ein sogenannter abmahnbaren Wettbewerbsverstoß. Unternehmen dürfen also lediglich betonen, dass sie sich über einen Blogbeitrag bezüglich ihres Produkts sehr freuen würden. Außerdem dürfen sie darauf hinweisen, dass weitere Produkte zum Test zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Blogbeitrag zum ersten Produkt folgt.
B) Produktzusendung nach Absprache mit dem Blogger: Das vorherige in Kontakt treten ist für das Unternehmen insofern von Vorteil, da so im Voraus abgeklärt werden kann, ob sich der Blogger überhaupt für das Produkt interessiert. Erfolgt diese Kontaktaufnahme per E-Mail besteht allerdings immer die Gefahr, dass diese gesetzlich als Spam angesehen wird, da es sich um eine unaufgeforderte zugesandte E-Mail mit Werbung handelt. Grundsätzlich sollte also vorher die Einwilligung des Bloggers eingeholt werden, was sich im Normalfall als äußerst schwierig gestaltet, da eine Kontaktaufnahme erfolgen muss, die zu 100% nicht als Werbung eingestuft werden kann.
Glücklicherweise gibt es für Unternehmen jedoch eine Alternative, um die Zusammenarbeit anzufragen:
Wenn der Blogger in seinen Posts deutlich zu erkennen gibt, dass Interesse an diversen Produkttests besteht, bedeutet dies grünes Licht für die Unternehmen. Dies macht der Blogger, indem er entweder bereits Produkte zum Testen erhalten und Artikel darüber verfasst hat oder aber in seinem Blog erwähnt hat, dass er sich über Produkttests freuen würde.
Wie müssen Beiträge über gesponserte Produkte nun gekennzeichnet werden?
Wie bereits oben erwähnt sollten diese Blogposts frei von Schleichwerbung sein, was bedeutet, dass Artikel über gesponserte Produkte beziehungsweise gesponserte Beiträge im Allgemeinen gekennzeichnet werden müssen. Vereinfacht besagt das Gesetz des Verbots von Schleichwerbung, dass der Blogger offen legen muss, welche wirtschaftlichen Vorteile er durch diesen Post erhält und durch welche Vorteile er beeinflusst worden sein könnte.
Ein weiterer Punkt, der zu beachten ist, ist der sogenannte Trennungsgrundsatz. Dieser beinhaltet die Vorgabe, dass rein redaktionelle Inhalte streng von kommerziellen Inhalten wie zum Beispiel redaktionell gestalteten Werbeanzeigen getrennt werden müssen.
Somit ist ein Hinweis auf kostenlos zur Verfügung gestellte Produkte für einen Blogartikel auf jeden Fall erforderlich, da eine wirtschaftliche Vergütung, in egal welchem Umfang, für einen durchschnittlich informierten Leser deutlich erkennbar gemacht werden muss. Dies geschieht zudem nicht immer auf die gleiche Weise, da das Ausmaß des wirtschaftlichen Einflusses auf den Beitrag ebenfalls variiert.
Ein Blogbeitrag, der beispielsweise ganz freiwillig entstanden ist, sollte nur innerhalb des Textes ein Vermerk darauf haben, dass es sich um ein gesponsertes Produkt handelt.
Anders verhält sich das bei:
1) vorformulierten Blogbeiträgen, die in gemeinsamer Absprache zwischen Unternehmen und Blogger verfasst werden/von Unternehmen vorlegt werden und somit nicht mehr als 100% neutral gelten. Das Unternehmen besitzt einen viel größeren Einfluss auf den Post, der somit zu einer redaktionell gestalteten Werbeanzeige wird, für die wiederum der Trennungsgrundsatz in Kraft tritt. Dieser Grundsatz sorgt also dafür, dass solch ein Blogbeitrag deutlich und für jeden erkennbar mit Hinweisen wie „Werbung“, „Anzeige“ oder „Artikel eines Kooperationsunternehmen“ versehen wird.
2) Blogbeiträge für die Unternehmen als Gegenleistung dafür, dass sie das Produkt kostenlos zur Verfügung gestellt haben oder aber dafür, dass sie dem Blogger eine gewisse Summe ausgezahlt haben. Hier handelt es sich nicht mehr nur um einen rein redaktionellen Artikel, sondern um einen vom Unternehmen aufgetragenen Artikel, der somit ebenfalls mit „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden muss.
Einige Blogger nutzen bei ihren „gesponserten“ Blogposts die Bezeichnung „Sponsored by…“ oder „#sponsoredby…“. Jedoch ist diese Bezeichnung nicht rechtsgemäß, da nicht davon ausgegangen werden darf, dass jeder Leser diesen Hinweis mit einer Werbeanzeige gleichsetzt.
Wichtig zu erwähnen ist noch, dass die Hinweise auf „gesponserte“ Artikel in einem Beitrag sowohl für den Nutzer am Computer als auch für den mobilen Leser sichtbar sein müssen.
Welche Folgen drohen bei Verstoß dieser Gesetze?
Verstöße gegen Gesetze bezüglich der Sponsoring-Kennzeichnung sind keineswegs zu unterschätzen. Mögliche Strafen sind Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Außerdem kann ein Verstoß hohe Geldstrafen mit sich ziehen. Im schlimmsten Falle kann es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen, wenn der Abgemahnte sich nicht dazu bereit erklärt, die Unterlassungsformulare zu unterschreiben. Darin muss bestätigt werden, dass der Abgemahnte nie wieder ungefragt Eigenwerbung per E-Mail versendet und bei Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen muss. Solche Gerichtsverhandlungen geraten häufig an die Öffentlichkeit, was alle Betroffenen in ein schlechtes Licht rücken könnte.
Auf den Punkt gebracht!
Um Rechtswidrigkeiten zu vermeiden und gesetzmäßig zu handeln, sollten Blogger also zunächst nicht gezwungen werden, bei nicht abgesprochener Zusendung eines Produktes einen Blogbeitrag zu verfassen. Außerdem sollten Unternehmen darauf achten, dass der Blogger erkennbar offen für Produkttests ist. Haben sich beide Parteien nun über ihre Zusammenarbeit und jeweilige Gegenleistung geeinigt, sollte die Kennzeichnung der „gesponserten“ Posts rechtmäßig erfolgen, damit sich keine der beiden Parteien etwas zu Schulden kommen lassen kann.
Wir hoffen, dass der Artikel einige rechtliche Fragen bezüglich Blogger-Relations geklärt hat und ihr so einen Überblick über die Vorschriften für „gesponserter“ Beiträge erhalten habt.
Euer BdB-Team